Ärztliche Tätigkeiten

In der Schule sind grundsätzlich können grundsätzlich keine medizinischen Tätigkeiten durch Lehrkräfte erbracht werden. Die Lehrkräfte können aber bei Tätigkeiten unterstützen, die grundsätzlich jedem Laien zumutbar sind. Dazu gehören z. B. das Überwachen der selbständigen Medikamenteneinnahme durch das Kind, das Erinnern des Kindes an Blutzuckermessung, das Erinnern des Kindes an das Händewaschen bei Allergien... 

Die Erziehungsberechtigten haben alles dazu Notwendige (Medikamente, Jause...) bereitzustellen und zu warten. Eine regelmäßige Kommunikation zwischen Erziehungsberechtigten, Kind und Lehrkräften ist erforderlich. 

Die Erziehungsberechtigten füllen dazu das Formular "Vereinbarung grün" aus. 

Über die oben angeführte Tätigkeiten hinaus gehende Handlungen durch die Lehrpersonen können nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden. 

- Die Lehrperson stimmt nachweislich zu. 

- Die Tätigkeit ist im Rahmen des Unterrichts organisierbar. 

- Die Übertragung durch den Arzt/die Ärztin gemäß Ärztegesetz § 50 a ist erfolgt. 

Wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe steht, ist das gelbe Formular auszufüllen. 

Wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, ist das orange Formular auszufüllen. 

 

Bei manchen Kindern kann z. B. wegen einer Allergie oder Epilepsie die Gabe eines Medikaments im Notfalls nötig sein. 

Die Unterstützung bei der Einnahme bzw. die Verabreichung von Notfallmedikamenten bezieht sich ausschließlich auf Medikamente, die für dieses Kind verordnet und von ihm mitgeführt werden. Die Eltern müssen dem Kind die Medikamente mitgeben und müssen in regelmäßiger Kommunikation mit den Lehrkräften über die Maßnahmen im Notfall sein. Die Lehrperson muss durch den Arzt eingeschult sein und die Lehrperson muss die Medikamente dem Kind im Notfall geben.

Zur Dokumentation ist das rote Formular: Einverständnis für den Notfall ausgefüllt werden.